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Mietrecht: Lüften bleibt Auslegungssache

13. November 2022

Bildlizenz: Adobe Stock / Zerbor

Der 18. April 2007 hätte in die Geschichte des Deutschen Mietrechts eingehen können. Damals kassierte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Düsseldorfer Urteil zu einem Schimmelpilzbefall. Hatte der Vermieter zu wenig gelüftet? Nein, fand der BGH. Zweimal tägliches Stoß- beziehungsweise Querlüften wären vollkommend ausreichend.

Urteil kein Präzedenzfall

Das BGH-Richter begründeten ihr Urteil damit, dass das vom Gutachter ermittelte Lüften, mit dem die beklagten Mieter Schimmelbildung in ihrer Wohnung hätten vermeiden können, nicht zumutbar gewesen wäre. Bei dem Objekt handelte es sich um eine von zwei Personen genutzte, 30 m² große Wohnung. Bei Nutzung nur einer Person hätte die Wohnung laut Gutachten vier bis sechs Mal gelüftet werden müssen – bei zwei Personen bis zu zwölf Mal! Dem schob der BGH einen Riegel vor, denn dann hätten die Mieter „ihren Lebensrhythmus in hohem Maße den Lüftungserfordernissen der Wohnung (…) unterordnen müssen”, so der BGH in der Urteilsbegründung (BGH, Urteil vom 18. April 2007, VIII ZR 182/06).

Nun könnte man annehmen, dass das Urteil deutschlandweit als Präzedenzfall dienen könne. Doch wie in den meisten europäischen Ländern orientiert sich die Rechtsprechung in Deutschland ausschließlich nach Gesetzen und nicht nach anderen Gerichtsurteilen, wie dies beispielsweise in den USA Gang und Gebe ist. Eine Ausnahme stellt das Bundesverfassungsgericht dar, das zu juristischen Grundsatzentscheidungen befugt ist, wenn Gesetzte sich als verfassungswidrig erweisen, aber nicht der BGH.

Angemessenes Lüften nicht geregelt

Das Grundproblem der deutschen Rechtsprechung in Bezug auf Schimmelschäden liegt darin, dass in keinem Gesetz festgelegt wird, wie ein angemessenes Lüften von Seiten des Mieters auszusehen hat. Zwar wurde wegen der erhöhten Schimmelbildung im Zusammenhang mit energieeffizienten Sanierungen im Bestand eine Norm auf den Weg gebracht, die ein nutzerunabhängiges Lüften vorsieht. Doch ist diese Norm nicht bindend und zudem in Expertenkreisen umstritten.

Und so kommt es, wie es kommen musste. Je nach Bundesland und je nach Gericht urteilten die Richter auch nach dem BGH-Urteil vom 18. April 2007 sehr unterschiedlich. Während das Landgericht Frankfurt/Main zum Ergebnis kommt, dass drei bis vier Mal tägliches Stoßlüften von einem berufstätigen Mieter verlangt werden könne (LG Frankfurt, Urteil vom 7. Februar 2012, 2-17 S 89/11), hält das Landgericht Frankfurt/Oder zweimaliges Stoßlüften am Tag für zehn bis 15 Minuten für ausreichend (LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. September 2010, 19 S 22/09).

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